Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Brennholz im Kommunalwald Heppenheim (AGB-Brh) in der Fassung vom 01.04.2024
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Brh) gelten für alle Brennholzverkäufe an Verbraucher (§ 13 BGB) im Kommunalwald. Sie sind Bestandteil der Brennholzkaufverträge. Das Brennholzmerkblatt ist ebenfalls Teil des Kaufvertrages.
Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart worden sind.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Stadt Heppenheim, Großer Markt 1, 64646 Heppen-heim.
Der Kommunalwald wird nach den Standards von PEFC bewirtschaftet.
Damit ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden. Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vorschriften behält sich der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.
2. Verkauf von Brennholz
Verkaufsgegenstand und –verfahren
a) Verkaufsgegenstände sind entweder gerückte Brennholzpolter an der Waldstraße oder Flächenlose
b) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich
Verkaufsarten: Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:
a)* Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk)
b)** Einkauf über den Online-Shop
*zu a.) Naturgemäß kann die Menge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen müssen in Kauf genommen werden.
**zu b.) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar. Durch Anklicken des Buttons [Kaufen / kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Lose ab.
Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen. Widerruf – Wird Brennholz im Online-Shop gekauft, besteht kein Widerrufsrecht. Da Holz schnell verderben kann, besteht bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
3. Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Käufer muss die Ware am Lagerort abholen.
b) Die Bereitstellung findet statt:
zu a) Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die HVO Starkenburg
zu b) Durch die Zusendung der Kaufbestätigung (Email) im Online-Shop.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
Bei Überschreitung der zulässigen jährlichen Bestellmenge behält sich der Verkäufer das Recht vor, diese Bestellungen rückwirkend stornieren zu können.
5. Zahlungsart und Zahlungsfristen
a) Bei Abschluß eines Liefervertrags ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.
b) Bei Verkäufen im Online-Shop: Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (19%) und sonstige Preisbestandteile. Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Kaufbestätigung/Rechnung fällig und muss innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden. Bei der Zahlungsart PayPal wird der Rechnungsbetrag unverzüglich fällig.
c) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Abfuhr des Holzes
Holz darf nur aufgearbeitet oder abgefahren werden, wenn der Käufer dieses vollständig bezahlt hat und den Nachweis der Zahlung mit sich trägt oder er eine ausdrückliche und schriftliche Genehmigung durch den Verkäufer erhält. Diesen Nachweis muss der Käufer oder dessen Beauftragter auf Verlangen vorzeigen können. Nach Erhalt der Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung hat der Käufer das Holz innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist abzufahren.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.
8. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrgangs kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht werden.
Ab dem 01.01.2020 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden im Kommunalwald nur noch anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Vor dem 01.01.2020 anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin. Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
9. Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl verwendet werden. Das Befahren der Bestandsflächen ist verboten.
10. Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und nur an Werktagen zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden.
11. Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonntagen und Feiertagen darf im öffentlichen Bereich nicht gearbeitet werden.
12. Holzaufbereitung und Holzlagerung
Der Abtransport des Holzes ist so durchzuführten, dass der Waldbestand, der Boden sowie die Wege geschont werden. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Eventuelle Schäden sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten.
An stehenden Bäumen im Wald darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nur mit Gewebeplanen gestattet.